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Eigentümer darf bei Nachmieter gewisse Forderungen erheben

Häufig entlässt ein Wohnungseigentümer den Mieter nur dann aus dessen laufendem Vertrag, wenn dieser einen Nachmieter anbieten kann. Das ist für alle Seiten eine angenehme Lösung. Allerdings kann der Eigentümer nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS darauf bestehen, dass er schon frühzeitig umfassende Informationen über die Person des möglichen Nachmieters erhält.

(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 247/14)

Der Fall: Der Mieter eines Hauses ? mit anfänglich knapp 1.500 Euro monatlicher Miete - wollte nach etwa zwei Jahren aus einem längerfristigen Vertrag aussteigen. Der Eigentümer erklärte sich bereit dazu, wenn ein adäquater Nachmieter angeboten werde. Von diesem forderte er vor Vertragsabschluss einiges an Informationen: eine schriftliche Erklärung zu den Familienverhältnissen, eine Selbstauskunft nebst Verdienstbescheinigung, den bisherigen Mietvertrag, Personalausweiskopien, eine Bonitätsauskunft und anderes. Ein ins Auge gefasster Besichtigungstermin kam nicht zustande, weil das alles nicht geliefert wurde. Der Eigentümer drängte deswegen darauf, dass das ursprüngliche Mietverhältnis weiter bestehe.

Das Urteil: So sahen es auch die Richter des Bundesgerichtshofes. Sie gingen von einem Fortbestand des Mietverhältnisses aus, weil die Vereinbarung der Vertragsparteien in Sachen Nachmieter nicht erfüllt worden sei. Wenn der Altmieter selbst nicht in der Lage sei, sich entsprechend um diese Frage zu kümmern, dann müsse er eben einen Makler einschalten, der ihm dabei helfe.

 

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